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   BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01   

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BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01 (https://dejure.org/2001,13011)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01 (https://dejure.org/2001,13011)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 2001 - 1 BvQ 16/01 (https://dejure.org/2001,13011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 442
  • DVBl 2001, 901
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01
    In diesem Rechtsstreit ging es ebenfalls um ein Eilrechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung vom 10. März 2001, die auch Gegenstand des Kammerbeschlusses vom heutigen Tage - 1 BvQ 15/01 - ist.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 26. März 2001 in dem Parallelverfahren 1 BvQ 15/01 verwiesen.

    a) Im Parallelverfahren 1 BvQ 15/01 ist ausgeführt worden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung nicht wieder herzustellen ist.

    b) Gleiches gilt für den auf der Allgemeinverfügung aufbauenden Bescheid vom 23. März 2001, der nicht anders zu beurteilen ist als es die im Verfahren 1 BvQ 15/01 überprüften Verfügungen sind, soweit sie Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten örtlichen Bereich betreffen.

    Die Ausführungen über die Nichtgewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren 1 BvQ 15/01 gelten daher gleichermaßen für die von der Fraktion oder ihren Abgeordneten geplanten öffentlichen Versammlungen.

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01
    Dabei kann dahinstehen, ob Fraktionen als Einrichtungen des Verfassungslebens und Gliederungen einer parlamentarischen Körperschaft (vgl. BVerfGE 43, 142 [147]) sich auf ein Grundrecht wie das der Versammlungsfreiheit berufen und dessen Verletzung in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rügen können.
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 ).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ 16/01 - NVwZ-RR 2001, 442 , vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 ).
  • VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 253/01

    Fraktion; Grundrecht; Grundrechtsfähigkeit; Grundrechtsträger;

    Der weitere beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde von der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. März 2001 abgelehnt (1 BvQ 16/01).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. März 2001 in dem Verfahren 1 BvQ 16/01 (NVwZ-RR 2001, 442; DVBl. 2001, 901) hierzu ausgeführt:.

    Diese vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. März 2001 in dem Eilverfahren 1 BvQ 16/01 offengelassene Frage ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der niedersächsischen Regelungen zur Stellung der Fraktionen und ihren Aufgaben und Rechten zu verneinen.

    Deshalb hat auch das Bundesverfassungsgericht zur Begründung seines den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses vom 26. März 2001 (1 BvQ 16/01) angeführt, dass die Ausführungen über die Nichtgewährung von Eilrechtsschutz in dem die Allgemeinverfügung betreffenden Verfahren.

    Von der Möglichkeit einer Beschränkung oder Verlegung dieser Versammlungen war weder in dem Schreiben vom 22. März 2001 noch im Widerspruchsschreiben vom 24. März 2001 und auch nicht in den Eilverfahren vor der 7. Kammer des erkennenden Gerichts (7 B 21/01) und vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 16/01) die Rede, obwohl der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin der Inhalt der Allgemeinverfügung bekannt war.

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03

    Voraussetzungen für das Bestehen von Wiederholungsgefahr in

    Auch das Bundesverfassungsgericht ist in dem vorangegangenen Eilverfahren 1 BvQ 16/01 vom Vorliegen einer Versammlung ausgegangen.
  • BVerwG, 11.02.2005 - 5 B 12.05

    Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen

    Eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 442>).
  • VG Lüneburg, 02.09.2004 - 3 A 236/03

    Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung; Castortransport

    Die von der Klägerin geplante Veranstaltung hat daher den gleichen Einschränkungen unterlegen wie andere in der Nähe der Strecke des Castortransportes geplante Versammlungen (vgl. BverfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 16/01 - hinsichtlich einer von der von der Landtagsfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" geplanten Veranstaltung).
  • VG Lüneburg, 15.12.2004 - 3 B 60/04

    Castor; Castortransport; Gelegenheit; Kommunikation; Meinung; Meinungsfreiheit;

    Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft, die "zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet" ist (BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001 - 1 BvQ 16/01 - "Bündnis 90/Grüne" -).
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